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letzte Aktualisierung:
01.10.2010
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Satzung des Vereins
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ``Sportverein Truchtlaching e.V.´´. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in Truchtlaching.
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§ 2 Zweck des Vereins
Der Sportverein Truchtlaching e.V. mit Sitz in Truchtlaching verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstige Zwecke´´ der Abgabenordnung (= AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege von Leibesübungen und der Kameradschaft.
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§ 3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§
6 Geistesfreiheit
Der Verein wahrt Geistesfreiheit hinsichtlich Religion, Rasse und Politik.
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§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 8 Mitgliedschaft
Mitglieder sind: Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, Jugendliche und Kinder.
1. Zu den Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
2. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Angehörige des Vereins im Alter von 14 - 18 Jahren gelten als Jugendliche.
4. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder.
Mitglieder, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen, gelten als aktive, solche die in keiner Abteilung tätig sind, als passive Mitglieder.
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§ 9 Beitritt zu Verein
* Jede männliche oder weibliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann dem Verein beitreten.
* Die Aufnahme an den Sportverein ist schriftlich durch einen vorgedruckten Aufnahmeschein bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Hierzu ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich, bei Kindern die der Erziehungsberechtigten.
* Bei der Stellung des Aufnahmeantrages ist gleichzeitig der Jahresbeitrag zu entrichten.
* Die Vorstandschaft kann die Aufnahme (auch ohne Angabe von Gründen) ablehnen. Dagegen ist Berufung an den Vereinsausschuss zulässig, der endgültig entscheidet.
* Erst nach erfolger Aufnahme steht dem Mitglied Versicherungsschutz zu.
* Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
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§ 10 Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung zu einem Jahresende möglich ist.
2. durch den Tod.
3. durch Auflösung des Vereins.
4. durch Ausschluss aus demVerein:
b) Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vereinsausschuss kann beschlossen werden:
1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mindestens einem Jahresbetrag in Rückstand ist.
2. Bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins, gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse.
3. Bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins; bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
4. In leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss eine Mitglieds entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen (gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an) das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss des Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei einem Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
c) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen, bleiben aber für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen bis zu deren vertragsmäßiger Erfüllung haftbar. Mitglieder, die Ämter im Verein inne hatten, haben vor dem Austritt bzw. Ausschluss Rechenschaft abzulegen. Der Betrag für das Jahr, in dem der Austritt bzw. Ausschluss erfolgt, ist voll zu entrichten.
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§ 11 Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder
a) Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderabteilung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder deren gemeinsamen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.
b) Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.
c) Es können im Verein in Erfüllung des Vereinszweckes besondere Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Sie müssen in allen Punkten der Vereinssatzung entsprechen. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in der Hauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit erfolgen.
d) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benützung der Vereinseinrichtungen zu den vom Verein festgelegten Übungsstunden soweit hierfür nicht ein Sonderbeitrag zu entrichten ist.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze tatkräftig zu fördern, die Beträge pünktlich zu entrichten und den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen.
f) Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
g) Die Höhe der Beiträge und ggf. der Aufnahmegebühr wird durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt. Eine Ermäßigung der Beiträge oder Befreiung von ihrer Zahlung kann nur in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
h) Die Beiträge sind grundsätzlich jährlich im voraus zu entrichten.
i) Zur Ausübung bestimmter Sportarten kann ein Sonderbeitrag verlangt werden.
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§ 12 Verwaltung, Einnahmen und Ausgaben
Der Verein wird verwaltet durch
a) die Vorstandschaft und den Beirat
b) den Vereinsausschuss
c) die Hauptversammlung
§ 13 Vorstandschaft und Beirat
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
Der Beirat besteht aus
a) 1. Geschäftsführer
b) 2. Geschäftsführer
c) Kassier
d) Jugendwart
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§ 14 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) Vorstandschaft und Beirat
b) Ehrenvorsitzender
c) Frauenwart
d) Pressewart
e) den Abteilungsleitern
f) Sportreferent der Gemeinde
g) Bauausschuss
1. Der Vereinsausschuss beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht die Satzung die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Er sorgt in erster Linie für die zur Erreichung des Vereinzweckes nötigen Mittel. Der Vereinsausschuss beschließt in allen Dingen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen.
2. Der Vereinsausschuss ist für alle Finanzfragen zuständig, ausgenommen bei allen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung nur der Hauptversammlung vorbehalten sind.
3. Der Vereinsausschuss entscheidet über Ausschluss und ggf. über Aufnahme der Mitglieder.
4. Der Vereinsausschuss entscheidet in Zweifelsfragen über die Auslegung der Satzung.
5. Er ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
6. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vereinsausschuss weitere Mitglieder in beliebiger Anzahl heranziehen und zu den Sitzungen einladen, sie haben dort beratende Stimme.
7. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für die Vorstandschaft und den Beirat bindend.
8. Die Sitzungen des Vereinsausschusses sind öffentlich. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes können eine oder mehrere Punkte auch in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
9. Die Mitglieder des Vereinsauschusses und die Abteilungsleiter werden von der Hauptversammlung alle 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
10. Scheidet während des Jahres ein Vereinsausschussmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vereinsausschusses bzw. der Abteilung ersetzt. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die die Neuwahl vorzunehmen hat.
11. Der jeweilige Sportreferent der Gemeinde ist automatisch Mitglied des Vereinsausschusses.
12. Die Sitzung des Vereinsausschusses und Vorstandes mit Beirat sind zu protokollieren und vom 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins mit einem weiteren Mitglied des Beirats zu unterschreiben.
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§ 15 Hauptversammlung
1. Der Vorstand hat jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntgabe im "Trostberger Tagblatt" mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
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§ 16
Die ordentliche Mitgliederjahreshauptversammlung beinhaltet:
1. den Jahresbericht der Vorstandschaft mit Beirat
2. den Bericht der Abteilungsleiter
3. den Kassenbericht
4. den Kassenprüfungsbericht der Revisor
5. die Entlastung der Vorstandschaft
6. Wahl der Vorstandsmitglieder, der Beiratmitglieder, der Revisoren, des Vereinsausschusses bzw. Bestätigung der Abteilungsleiter
7. Satzungsänderungen
8. Festsetzung der Beiträge
9. Wünsche und Anträge über Vereinsangelegenheiten
a) Der Vereinsausschuss kann darüber hinaus alle wichtigen Angelegenheiten der Hauptversammlung zur Entscheidung unterbreiten, auch wenn er in der Angelegenheit selbst entscheiden könnte. Die Vorstandschaft mit Beirat hat über alle Angelegenheiten, die der Hauptversammlung vorzulegen sind, zuvor den Vereinsausschuss in Kenntnis zu setzen.
b) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
c) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen 4/5 Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.
d) Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Hochheben der Hand. Auf besonderen Antrag erfolgt die Abstimmung schriftlich (geheim).
e) Wahlen erfolgen schriftlich (geheim) oder, sofern hiergegen kein Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf.
f) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden und einem weiteren Beiratsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 17
Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, welche die gleichen Befugnisse hat wie eine ordentliche Hauptversammlung. Die Einberufung muss erfolgen, wenn 1/5 aller wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt gemäss § 15 Nr. 2 dieser Satzung wie bei einer ordentlichen Hauptversammlung.
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§ 18
1. Vereinsmitglieder können mit Zustimmung des Vereinsausschusses
innerhalb des Vereins Abteilungen bilden.
2.
Die Abteilungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Rechtshandlungen der Abteilungen oder ihre Funktionäre
verpflichten den Verein nicht.
3. Den Abteilungen
kann in Ausnahmefällen durch den Vereinsausschuss
eigene Kassenführung zuerkannt werden. Diese Kasse
unterliegt jedoch der Prüfung durch den 1. Kassier.
Abteilungsgelder sind in jedem Fall Vereinsvermögen.
4.
Satzung und Handlungen einer Abteilung dürfen der
Vereinssatzung nicht zuwiderlaufen.
5. Gegen
Entscheidungen der Vorstandschaft, durch welche die
Zustimmung zur Gründung einer Abteilung oder die
Bestätigung eines gewählten Abteilungsleiters
versagt wird, ist Berufung an die Hauptversammlung binnen
4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
6.
Zur Auflösung einer Abteilung bedarf es eines Beschlusses
der Hauptversammlung.
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§ 19 Revisoren
1. Die Hauptversammlung wählt jeweils für
die Dauer von 3 Jahren 2 Revisoren und einen Ersatzmann.
Die Revisoren haben das Rechnungswesen des Vereins in
angemessenen Abständen zu prüfen sowie der
Hauptversammlung einen Abschlussbericht zu erstatten.
2.
Die Revisoren haben das Recht, an den Vorstands-
und Vereinsausschußsitzungen teilzunehmen und
sachdienlich Auskünfte zu verlangen.
3.
Die Revisoren dürfen nicht zugleich Mitglieder
der Vorstandschaft oder des Vereinsausschusses sein.
Sie sind an Aufträge und Weisungen der Vorstandschaft
und des Vereinsausschusses nicht gebunden.
§ 20 Haftung des Vereins
1. Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schadensfälle nur im Rahmen der von ihm über den Bayerischen Landes-Sportverband abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung.
2. Er haftet nicht für Geldbeträge, Gegenstände und Kleidungsstücke, die während der Übungsstunden oder Veranstaltungen abhanden gekommen sind.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seeon-Seebruck die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Rahmenjugendordnung
a) Die Hauptversammlung hat am 21.03.1992 eine Rahmenjugendordnung beschlossen. Diese ist Bestandteil der Hauptsatzung.
b) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
c) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugendabteilung des Sportvereins Truchtlaching e.V., die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
§ 23 Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung wurde mit Beschluss der Hauptversammlung aufgestellt und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein in Kraft.
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